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Mehrwegpflicht 2023 für die Gastronomie: Das ändert sich für Gastronomen mit dem neuen Verpackungsgesetz

2023-01-20 08:31:00 / Trends / Kommentare 0
Mehrwegpflicht 2023 für die Gastronomie: Das ändert sich für Gastronomen mit dem neuen Verpackungsgesetz - Alles zur neuen Mehrwegpflicht | Gastrokontor Ludewig

Seit Januar 2023 ist das Gesetz zur Mehrwegpflicht in Kraft. Es soll den Müll durch Einwegverpackungen reduzieren und somit den Umweltschutz deutlich stärken. Ob das neue Verpackungsgesetz auch für Sie relevant ist, welche Ausnahmeregelungen gelten und Strafen bei Missachtung drohen sowie weitere wichtige Fragen beantworten wir Ihnen in unserem Leitfaden.

1. Was bedeutet die neue Mehrwegpflicht?

Mit dem neuen Gesetz sind Gastronomen dazu verpflichtet, für Speisen und Getränke, die sie „to go“ verkaufen mindestens eine Mehrwegalternative anzubieten. Idealerweise sollen Gastronomen sogar ganz auf Einwegvarianten verzichten. Durch die neue Regelung soll der entstehende Müll durch Einwegverpackungen reduziert und somit Ressourcen eingespart werden. Damit die Mehrwegalternativen für den Verbraucher lukrativ erscheinen, dürfen diese nicht teurer als die Einwegvarianten angeboten werden. Sie können die Mehrwegvariante gegen Pfand ausgeben, den Sie bei der Rückgabe wieder auszahlen.

2. Für wen gilt die Mehrwegpflicht?

Wenn Sie ein Restaurant, Bistro, Café, eine Bäckerei oder einen Lieferdienst betreiben und Take Away Essen oder To Go Getränke verpacken und verkaufen, müssen Sie zusätzlich zur Einwegvariante eine Mehrwegvariante anbieten. Auch Kantinen, Tankstellen sowie Cateringbetriebe sind von der neuen Regelung betroffen.

Dabei hängt die Verpflichtung zur Alternative von zwei Kriterien ab. Betroffen sind:

  • Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten oder
  • mit mehr als 80 m² Verkaufsfläche.

3. Gibt es eine Ausnahmeregelung von der Mehrwegpflicht?

Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe wie Imbisse, Spätkauf-Läden oder Kioske. Wenn Ihre Verkaufsfläche unter 80 m² misst oder Sie weniger als fünf Beschäftigte haben, sind Sie von der Mehrwegpflicht ausgeschlossen.

Achtung: Selbst wenn Ihre Einzelbetriebe (z. B. Bahnhofsbäckereien) den Maßgaben entsprechen, Ihr Unternehmen jedoch zu einer Kette gehört, dann gilt die Mehrwegpflicht für die einzelnen Verkaufsstellen dennoch.

Auch wenn Ihr Unternehmen von der Pflicht ausgenommen ist, müssen Sie auf Wunsch kundeneigene Behälter befüllen und auf diese Möglichkeit aufmerksam machen.

Ein Mehrzweckbecher mit einer wiederverwendbaren Box voller Donuts
Die Mehrwegpflicht gilt für viele Betriebe und Lieferdienste

4. Wie werden Teilzeitkräfte für die Beschäftigtenregelung berechnet?

Teilzeitkräfte auf maximal 20 Stunden-Basis pro Woche werden mit dem Faktor 0,5 in die Berechnung einbezogen. Teilzeitkräfte, die maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten, müssen Sie hingegen mit dem Faktor 0,75 berechnen.

5. Zählt zur Berechnung der Verkaufsfläche auch (saisonal) genutzte Außenfläche?

Ja. Sie müssen auch Ihren Freisitz oder ähnliche Verkaufsflächen, die Sie nur saisonal bedienen als genutzte Fläche zur Berechnung beachten. Als Bedingung für die Fläche gilt lediglich, dass sie für Ihre Gäste zugänglich ist.

6. Sonderfall mehrere Standorte: Gilt für Einzelunternehmen, die den Ausnahmeregelungen entsprechen, die Mehrwegpflicht?

Um das Verpackungsgesetz nach § 34 VerpackG zu erleichtern, wird das gesamte Unternehmen betrachtet. Selbst wenn der einzelne Standort weniger als 80 m² groß ist und weniger als fünf Beschäftigte besitzt, muss hier trotzdem eine Mehrweg-Alternative nach § 33 VerpackG angeboten werden. Besitzen Sie also eine Zweigstelle einer Kette, so müssen Sie eine Alternative zur Einwegverpackung führen.

7. Gilt die neue Mehrweg-Regelung auch für Lieferdienste?

Ja. Die Mehrwegangebotpflicht richtet sich an alle „Letztvertreibenden“, die Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff sowie Einwegbechern in den Verkehr bringen. Daher müssen auch Lieferdienste eine Mehrweg-Alternative anbieten und über diese Möglichkeit informieren. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche Ihres Lieferdienstes werden alle Lager- und Versandflächen hinzugezählt.

8. Welche Strafen drohen bei einer Nichtumsetzung der Mehrweg-Regelung?

Eine Nichteinhaltung der Mehrwegpflicht zieht sowohl verwaltungs- als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Die Kontrolle übernehmen die einzelnen Bundesländer. Eine Missachtung wird laut § 33/§ 34 VerpackG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 bestraft.

Achtung: Es gibt keine Übergangsfrist. Sie müssen die Mehrweg-Regelung seit dem 01.01.2023 umsetzen und sind ab diesem Stichtag für eine etwaige Nichtumsetzung haftbar.

9. Welche Mehrwegalternativen gibt es?

Sie können entweder selbst Mehrwegbehälter aus Kunststoff- oder Glas anschaffen und Ihrer Kundschaft zum Pfand anbieten oder mit einem Anbieter für Mehrweg-Verpackungen zusammenarbeiten. Bei der zweiten Variante schließen Sie sich einem Mehrweg-Poolsystem an.

Abhängig von der gewählten Lösung unterscheidet sich die Rückgabe für Sie und Ihre Kunden. Hierbei gibt es das digitale Mehrwegpfandsystem, das via App gesteuert wird. Zur Nutzung müssen Sich Ihre Gäste bei der App anmelden und können dann das ausgeliehene Geschirr per QR-Code scannen. Dabei wird kein Pfand erhoben, solange das Gefäß binnen 14 Tagen zurückgegeben wird. Wird die Mehrwegverpackung jedoch nicht binnen der Frist abgegeben, entstehen Kosten. Neben der pfandfreien Variante gibt es das klassische Pfandsystem, bei dem Sie von Ihren Kunden direkt einen Pfandbetrag für die genutzten Gefäße erheben.

Verschiedene Mehrzweckbehältnisse mit verschiedenen Lebensmitteln
Bei Gastrokontor Ludewig finden Sie eine große Auswahl an Mehrwegartikeln - jetzt stöbern!

10. Welche Mehrwegartikel bietet der Gastrokontor Ludewig?

Im Gastrokontor Ludewig finden Sie zahlreiche Mehrwegartikel, die der Mehrwegpflicht entsprechen. Wir bieten Ihnen Mehrweggeschirr namhafter Hersteller wie ROLTEX. Da wir unser Sortiment lagernd haben, profitieren Sie von einem verlässlichen Bestand und unserem schnellen Versand.

Im Gastrokontor Ludewig finden Sie folgendes Mehrweggeschirr:

11. Können Einwegverpackungen weiterhin benutzt werden?

Mit Einsetzen der Mehrwegpflicht müssen Sie dennoch nicht alle Einwegverpackungen aus Ihrem Betrieb entfernen. Schließlich besagt die Regelung nur, dass Sie eine Mehrweg-Alternative anbieten müssen. Um nachhaltig sowie umweltfreundlich zu agieren und auf die steigende Sensibilität Ihrer Gäste zu reagieren, empfehlen wir Ihnen, künftig auf Einweg-Verpackungen zu verzichten. Setzen Sie stattdessen auf Mehrweg-Verpackungen und zeigen Sie, dass Ihnen die Umweltbilanz Ihres Unternehmens wichtig ist.

12. Muss verschmutztes Mehrweggeschirr zurückgenommen werden?

Im Prinzip schon. Generell gilt, dass Sie die benutzten Behälter selbst ungereinigt zurücknehmen und diese in einer professionellen Spülmaschine reinigen müssen. Sie dürfen die Rückgabe jedoch verweigern, wenn:

•   der Gast grob fahrlässig gehandelt hat und der Pfandbecher besonders stark verschmutzt ist,

•   eine starke Schimmelbildung vorliegt oder

•   der Behälter zweckentfremdet wurde.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, der Mehrwegpflicht zu entsprechen. Bei Fragen zu unserem Sortiment, wenden Sie sich gern an unser freundliches Team.

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